RiJAVollzO
Richtlinie zu § 1 JAVollzO Vollzugseinrichtungen
Richtlinie zu § 2 JAVollzO Leitung des Vollzuges
Richtlinie zu § 3 JAVollzO Mitarbeiter
Richtlinie zu § 4 JAVollzO Nachdrückliche Vollstreckung
Richtlinie zu § 5 JAVollzO Aufnahme
Richtlinie zu § 7 JAVollzO Persönlichkeitserforschung
Richtlinie zu § 8 JAVollzO Behandlung
Richtlinie zu § 9 JAVollzO Verhaltensvorschriften
Richtlinie zu § 10 JAVollzO Erziehungsarbeit
Richtlinie zu § 11 JAVollzO Arbeit und Ausbildung
Richtlinie zu § 12 JAVollzO Lebenshaltung
Richtlinie zu § 17 JAVollzO Gesundheitspflege
Richtlinie zu § 18 JAVollzO Freizeit
Richtlinie zu § 19 JAVollzO Seelsorge
Richtlinie zu § 23 JAVollzO Hausstrafen
Richtlinie zu § 24 JAVollzO Bitten und Beschwerden
Richtlinie zu § 27 JAVollzO Schlussbericht
1.
Die Arresträume und sonstigen Aufenthaltsräume für die Jugendlichen
sollen einfach eingerichtet, hell und freundlich sein. Sie sollen, soweit es den
Luftinhalt, die Lüftung, die Boden- und Fensterfläche sowie die Heizung
betrifft, den an die Hafträume in einer Jugendstrafanstalt zu stellenden
Anforderungen entsprechen. Arbeitet der Jugendliche in einem Arrestraum, ist für
eine diesem Zweck entsprechende Beleuchtung zu sorgen.
2. Die Fenster der Arresträume sind in der Regel durch bauliche Vorkehrungen zu sichern.
Der Vollzugsleiter legt schriftlich fest, welche Mitarbeiter in seinem Auftrag Entscheidungen treffen können.
1.
Mit der Aufsicht über weibliche Jugendliche kann auch die Ehefrau eines
Vollzugsbediensteten betraut werden, wenn eine weibliche Aufsichtsbedienstete
nicht zur Verfügung steht.
2. Werden ehrenamtliche Kräfte herangezogen, so muss ihre Verschwiegenheit gewährleistet sein.
Von dem Grundsatz der sofortigen Vollziehung des Jugendarrestes soll, sofern nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 vorliegen oder der Jugendliche vollzugsuntauglich ist, nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgewichen werden. Bei der Entscheidung sind die Belange des Jugendlichen – insbesondere sein Interesse an der Erhaltung seines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes – dagegen abzuwägen, dass der Erfolg des Jugendarrestes in besonderem Maße von der sofortigen Vollziehung abhängt. Die Angaben des Jugendlichen sind sorgfältig zu prüfen.
Eingebrachte Sachen, die der Jugendliche bei der Aufnahme abgegeben hat, werden ihm bei der Entlassung gegen Empfangsbescheinigung wieder ausgehändigt.
1. Wesentliche Wahrnehmungen, die während des Vollzuges gemacht werden, sind schriftlich festzuhalten.
2. Der Persönlichkeitserforschung, insbesondere der Vorbereitung der ersten Aussprache mit dem Jugendlichen, kann es dienen, wenn der Jugendliche seinen Lebenslauf niederschreibt und sich schriftlich mit der Tat auseinandersetzt.
Über die Meldung wichtiger Wahrnehmungen an den Vollzugsleiter hinaus kann es geboten sein, solche Wahrnehmungen auch anderen Mitarbeitern unverzüglich mitzuteilen.
Die
Verhaltensvorschriften sollen mindestens folgende Punkte enthalten :
a) Das Leben in der Jugendarrestanstalt verlangt stetige gegenseitige Rücksichtnahme und unbedingte Einhaltung der Hausordnung.
b)
Der Jugendliche hat sich nach der Tageseinteilung der Anstalt
(Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten. Er hat nach dem Wecken
sofort aufzustehen, sich anzuziehen, sein Bett zu machen
und den Arrestraum zu reinigen und aufzuräumen. Tagsüber darf er das Bettlager
ohne Erlaubnis nicht benutzen. Das Wecken findet nicht vor 6:00 Uhr statt; die
Nachtruhe beginnt frühestens um 20:00 Uhr.
c)
Der Jugendliche hat auf Körperhygiene zu achten.
d)
Jedes ruhestörende Verhalten ist zu unterlassen.
e)
Der Jugendliche hat die Anstaltsräume und deren Einrichtungen sowie
Kleidung, Arbeitsstoffe, Werkzeuge, Bücher und sonstige Sachen, die ihm
belassen oder überlassen sind, schonend zu behandeln und die Sachen
vorschriftsmäßig zu verwahren.
f)
Den Arrestraum und dessen Einrichtung sowie Kleidung und Schuhe hat der
Jugendliche sauber und in Ordnung zu halten.
g)
Der Jugendliche darf andere als die ihm belassenen oder überlassenen
Sachen nicht im Besitz haben, vor allem nicht heimlich zurückbehalten,
aufzubewahren und benutzen. Fundsachen hat er unverzüglich abzugeben.
h)
Die Jugendlichen dürfen untereinander keine Geschäfte tätigen und ohne
Erlaubnis des Vollzugsleiters von anderen Jugendlichen oder von Besuchern der
Anstalt nichts annehmen und diesen nichts aushändigen.
i) Der Jugendliche hat eine Erkrankung, eine Verletzung, einen Hautausschlag oder andere Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer Person bedeuten könnten, unverzüglich zu melden.
1.
Der Vollzugsleiter soll die Aussprache so führen, dass es dem
Jugendlichen möglich wird, sich vertrauensvoll auszusprechen.
2.
Bei den Aussprachen ist auf körperliche und seelische Auffälligkeiten
zu achten. Gegebenenfalls ist der Arzt zu Rate zu ziehen.
3. Es kann zweckmäßig sein, neben den Aussprachen mit dem Jugendlichen Gespräche mit den Eltern, dem Ausbilder oder dem Arbeitgeber des Jugendlichen zu führen. Über jede Aussprache soll der Vollzugsleiter alsbald einen Vermerk zu den Akten bringen.
1.
Dem Jugendlichen soll, soweit möglich, erzieherisch wertvolle Arbeit
zugewiesen werden. Der Beschaffung solcher Arbeit, die auch Außenarbeit sein
kann, kommt daher besondere Bedeutung zu.
2. Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (JArbSchG) sind zu beachten (§ 62 JArbSchG).
1.
Die Pflicht zur Untersuchung der in der Küche Beschäftigten nach dem
Bundesseuchengesetz ist zu beachten.
2.
Wird das Rauchen gestattet, ist auf die Belange der Nichtraucher Rücksicht
zu nehmen. Das Rauchen in Schlafräumen soll nur gestattet werden, wenn diese
ausreichend belüftet werden können. Während der Benutzung des Bettes ist das
Rauchen verboten.
3. Dem Jugendlichen werden im Dauerarrest und im Kurzarrest von mehr als zwei Tagen immer, im übrigen soweit geboten, die zur Körperpflege nötigen Mittel, vor allem Seife, Handtuch, Zahnbürste, Zahnputzmittel und Kamm zur Verfügung gestellt. Seife, Zahnbürste und Zahnputzmittel werden ihm als Eigentum belassen. Der Jugendliche erhält wöchentlich mindestens einmal die Gelegenheit zu duschen oder zu baden. Haarschneiden im erforderlichen Umfang geschieht auf Kosten der Anstalt.
1. Der Jugendliche, der Dauerarrest verbüßt, wird bei der Aufnahme und bei der Entlassung gewogen.
2.
Wird die Vollstreckung des Arrestes wegen Erkrankung des Jugendlichen
unterbrochen, so benachrichtigt der Vollzugsleiter den zuständigen Träger der
Sozialhilfe, wenn der Jugendliche hilfsbedürftig ist.
3. Die Vollstreckung des Arrestes soll in der Regel nur dann unterbrochen werden, wenn der Gesundheitszustand des Jugendlichen nach dem Gutachten des Arztes einen Aufschub der in der Anstalt nicht durchzuführenden Behandlung nicht zulässt.
Ein Teil der Freizeit soll für sportliche Übungen verwendet werden.
Nach Möglichkeit sollen Seelsorger auch für vertrauliche Gespräche mit den Jugendlichen gewonnen werden.
1.
Von einer Hausstrafe ist abzusehen, wenn es ausreicht, den Jugendlichen
zu belehren, zu ermahnen oder zu verwarnen. Die wird insbesondere dann in
Betracht kommen, wenn der Verstoß nicht auf Böswilligkeit oder
Leichtfertigkeit beruht, sondern das Verschulden als gering anzusehen ist.
2.
Hausstrafen werden in der Regel sofort vollstreckt.
Sprechstunden sollen regelmäßig stattfinden.
1.
Bei der Erstellung des Schlussberichtes wertet der Vollzugsleiter auch
die Beobachtungen der mit dem Jugendlichen befassten Mitarbeiter aus.
2.
Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, dass der Schlussbericht auch
anderen als den vorgeschriebenen Stellen zuzuleiten ist.
3.
Ist bei Schülern nach Nr. 34 der Anordnung über Mitteilungen in
Strafsachen der Schulbehörde eine Motteilung gemacht worden, so kann es Zweckmäßig
sein, ihr eine Abschrift des Schlussberichtes zuzuleiten. Von der Verständigung
der Schulbehörde ist abzusehen, wenn hiervon Nachteile für den Jugendlichen zu
befürchten sind.