RiJAVollzO

 

Richtlinie zu § 1 JAVollzO Vollzugseinrichtungen

Richtlinie zu § 2 JAVollzO Leitung des Vollzuges

Richtlinie zu § 3 JAVollzO Mitarbeiter

Richtlinie zu § 4 JAVollzO Nachdrückliche Vollstreckung

Richtlinie zu § 5 JAVollzO Aufnahme

Richtlinie zu § 7 JAVollzO Persönlichkeitserforschung

Richtlinie zu § 8 JAVollzO Behandlung

Richtlinie zu § 9 JAVollzO Verhaltensvorschriften

Richtlinie zu § 10 JAVollzO Erziehungsarbeit

Richtlinie zu § 11 JAVollzO Arbeit und Ausbildung

Richtlinie zu § 12 JAVollzO Lebenshaltung

Richtlinie zu § 17 JAVollzO Gesundheitspflege

Richtlinie zu § 18 JAVollzO Freizeit

Richtlinie zu § 19 JAVollzO Seelsorge

Richtlinie zu § 23 JAVollzO Hausstrafen

Richtlinie zu § 24 JAVollzO Bitten und Beschwerden

Richtlinie zu § 27 JAVollzO Schlussbericht


Richtlinien zu § 1 JAVollzO

1. Die Arresträume und sonstigen Aufenthaltsräume für die Jugendlichen sollen einfach eingerichtet, hell und freundlich sein. Sie sollen, soweit es den Luftinhalt, die Lüftung, die Boden- und Fensterfläche sowie die Heizung betrifft, den an die Hafträume in einer Jugendstrafanstalt zu stellenden Anforderungen entsprechen. Arbeitet der Jugendliche in einem Arrestraum, ist für eine diesem Zweck entsprechende Beleuchtung zu sorgen.

2. Die Fenster der Arresträume sind in der Regel durch bauliche Vorkehrungen zu sichern.

 

Richtlinien zu § 2 JAVollzO

Der Vollzugsleiter legt schriftlich fest, welche Mitarbeiter in seinem Auftrag Entscheidungen treffen können.

 

Richtlinien zu § 3 JAVollzO

1. Mit der Aufsicht über weibliche Jugendliche kann auch die Ehefrau eines Vollzugsbediensteten betraut werden, wenn eine weibliche Aufsichtsbedienstete nicht zur Verfügung steht.

2. Werden ehrenamtliche Kräfte herangezogen, so muss ihre Verschwiegenheit gewährleistet sein.

 

Richtlinien zu § 4 JAVollzO

Von dem Grundsatz der sofortigen Vollziehung des Jugendarrestes soll, sofern nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 vorliegen oder der Jugendliche vollzugsuntauglich ist, nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgewichen werden. Bei der Entscheidung sind die Belange des Jugendlichen – insbesondere sein Interesse an der Erhaltung seines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes – dagegen abzuwägen, dass der Erfolg des Jugendarrestes in besonderem Maße von der sofortigen Vollziehung abhängt. Die Angaben des Jugendlichen sind sorgfältig zu prüfen.

 

Richtlinien zu § 5 JAVollzO

Eingebrachte Sachen, die der Jugendliche bei der Aufnahme abgegeben hat, werden ihm bei der Entlassung gegen Empfangsbescheinigung wieder ausgehändigt.

 

Richtlinien zu § 7 JAVollzO

1. Wesentliche Wahrnehmungen, die während des Vollzuges gemacht werden, sind schriftlich festzuhalten.

2. Der Persönlichkeitserforschung, insbesondere der Vorbereitung der ersten Aussprache mit dem Jugendlichen, kann es dienen, wenn der Jugendliche seinen Lebenslauf niederschreibt und sich schriftlich mit der Tat auseinandersetzt.

 

Richtlinien zu § 8 JAVollzO

Über die Meldung wichtiger Wahrnehmungen an den Vollzugsleiter hinaus kann es geboten sein, solche Wahrnehmungen auch anderen Mitarbeitern unverzüglich mitzuteilen.

 

Richtlinien zu § 9 JAVollzO

Die Verhaltensvorschriften sollen mindestens folgende Punkte enthalten :

a) Das Leben in der Jugendarrestanstalt verlangt stetige gegenseitige Rücksichtnahme und unbedingte Einhaltung der Hausordnung.

b) Der Jugendliche hat sich nach der Tageseinteilung der Anstalt  (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten. Er hat nach dem Wecken sofort aufzustehen, sich anzuziehen, sein Bett zu machen und den Arrestraum zu reinigen und aufzuräumen. Tagsüber darf er das Bettlager ohne Erlaubnis nicht benutzen. Das Wecken findet nicht vor 6:00 Uhr statt; die Nachtruhe beginnt frühestens um 20:00 Uhr.

c) Der Jugendliche hat auf Körperhygiene zu achten.

d) Jedes ruhestörende Verhalten ist zu unterlassen.

e) Der Jugendliche hat die Anstaltsräume und deren Einrichtungen sowie Kleidung, Arbeitsstoffe, Werkzeuge, Bücher und sonstige Sachen, die ihm belassen oder überlassen sind, schonend zu behandeln und die Sachen vorschriftsmäßig zu verwahren.

f) Den Arrestraum und dessen Einrichtung sowie Kleidung und Schuhe hat der Jugendliche sauber und in Ordnung zu halten.

g) Der Jugendliche darf andere als die ihm belassenen oder überlassenen Sachen nicht im Besitz haben, vor allem nicht heimlich zurückbehalten, aufzubewahren und benutzen. Fundsachen hat er unverzüglich abzugeben.

h) Die Jugendlichen dürfen untereinander keine Geschäfte tätigen und ohne Erlaubnis des Vollzugsleiters von anderen Jugendlichen oder von Besuchern der Anstalt nichts annehmen und diesen nichts aushändigen.

i) Der Jugendliche hat eine Erkrankung, eine Verletzung, einen Hautausschlag oder andere Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer Person bedeuten könnten, unverzüglich zu melden.

 

Richtlinien zu §10 JAVollzO

1. Der Vollzugsleiter soll die Aussprache so führen, dass es dem Jugendlichen möglich wird, sich vertrauensvoll auszusprechen.

2. Bei den Aussprachen ist auf körperliche und seelische Auffälligkeiten zu achten. Gegebenenfalls ist der Arzt zu Rate zu ziehen.

3. Es kann zweckmäßig sein, neben den Aussprachen mit dem Jugendlichen Gespräche mit den Eltern, dem Ausbilder oder dem Arbeitgeber des Jugendlichen zu führen. Über jede Aussprache soll der Vollzugsleiter alsbald einen Vermerk zu den Akten bringen.

 

Richtlinien zu § 11 JAVollzO

1. Dem Jugendlichen soll, soweit möglich, erzieherisch wertvolle Arbeit zugewiesen werden. Der Beschaffung solcher Arbeit, die auch Außenarbeit sein kann, kommt daher besondere Bedeutung zu.

2. Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (JArbSchG) sind zu beachten (§ 62 JArbSchG).

 

Richtlinien zu §12 JAVollzO

1. Die Pflicht zur Untersuchung der in der Küche Beschäftigten nach dem Bundesseuchengesetz ist zu beachten.

2. Wird das Rauchen gestattet, ist auf die Belange der Nichtraucher Rücksicht zu nehmen. Das Rauchen in Schlafräumen soll nur gestattet werden, wenn diese ausreichend belüftet werden können. Während der Benutzung des Bettes ist das Rauchen verboten.

3. Dem Jugendlichen werden im Dauerarrest und im Kurzarrest von mehr als zwei Tagen immer, im übrigen soweit geboten, die zur Körperpflege nötigen Mittel, vor allem Seife, Handtuch, Zahnbürste, Zahnputzmittel und Kamm zur Verfügung gestellt. Seife, Zahnbürste und Zahnputzmittel werden ihm als Eigentum belassen. Der Jugendliche erhält wöchentlich mindestens einmal die Gelegenheit zu duschen oder zu baden. Haarschneiden im erforderlichen Umfang geschieht auf Kosten der Anstalt.

 

Richtlinien zu § 17 JAVollzO

1. Der Jugendliche, der Dauerarrest verbüßt, wird bei der Aufnahme  und bei der Entlassung gewogen.

2. Wird die Vollstreckung des Arrestes wegen Erkrankung des Jugendlichen unterbrochen, so benachrichtigt der Vollzugsleiter den zuständigen Träger der Sozialhilfe, wenn der Jugendliche hilfsbedürftig ist.

3. Die Vollstreckung des Arrestes soll in der Regel nur dann unterbrochen werden, wenn der Gesundheitszustand des Jugendlichen nach dem Gutachten des Arztes einen Aufschub der in der Anstalt nicht durchzuführenden Behandlung nicht zulässt.

 

Richtlinien zu § 18 JAVollzO

Ein Teil der Freizeit soll für sportliche Übungen verwendet werden.

 

Richtlinien zu § 19 JAVollzO

Nach Möglichkeit sollen Seelsorger auch für vertrauliche Gespräche mit den Jugendlichen gewonnen werden.

 

Richtlinien zu § 23 JAVollzO

1. Von einer Hausstrafe ist abzusehen, wenn es ausreicht, den Jugendlichen zu belehren, zu ermahnen oder zu verwarnen. Die wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Verstoß nicht auf Böswilligkeit oder Leichtfertigkeit beruht, sondern das Verschulden als gering anzusehen ist.

2. Hausstrafen werden in der Regel sofort vollstreckt.

 

Richtlinien zu § 24 JAVollzO

Sprechstunden sollen regelmäßig stattfinden.

 

Richtlinien zu § 27 JAVollzO

1. Bei der Erstellung des Schlussberichtes wertet der Vollzugsleiter auch die Beobachtungen der mit dem Jugendlichen befassten Mitarbeiter aus.

2. Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, dass der Schlussbericht auch anderen als den vorgeschriebenen Stellen zuzuleiten ist.

3. Ist bei Schülern nach Nr. 34 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen der Schulbehörde eine Motteilung gemacht worden, so kann es Zweckmäßig sein, ihr eine Abschrift des Schlussberichtes zuzuleiten. Von der Verständigung der Schulbehörde ist abzusehen, wenn hiervon Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind.