Jugendarrestgeschäftsordnung (NRW)

(JAGO)




Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

1 Zweckbestimmung
2 Vollzugszuständigkeit
3 Auskünfte

4 Geschäftsordnung

Zweiter Abschnitt
Verwaltung der Jugendarresteinrichtungen

5 Verwaltung der Jugendarrestanstalt
6 Verwaltung der Jugendarresträume
7 Allgemeiner Vollzugsdienst

Dritter Abschnitt
Ladung. Ersuchen. Mitteilungen

8 Allgemeines
9 Ladung, Ersuchen um Zwangszuführung
10 Aufnahmeersuchen
11 Entlassung
12 Besondere Bestimmungen bei Untersuchungshaft


Vierter Abschnitt
Personalakten. Buchwerk. Statistik

13 Personalakten
14 Bücher für Vollzugsgeschäfte
15 Statistik

Fünfter Abschnitt
Arbeit, Wirtschaftsbestimmungen

16 Arbeit
17 Verpflegung
18 Habe
19 Bekleidung und Ausstattung. Reinigung
20 Lesestoff
21 Sonstige Wirtschaftsgüter
22 Erstattung von Fahrtkosten


JAGO NW 1 Zweckbestimmung

(1) Die Jugendarrestgeschäftsordnung ergänzt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug des Jugendarrestes. Sie gilt auch für den Vollzug von Untersuchungshaft in Jugendarrestanstalten (§§ 93, 110 JGG), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieser Geschäftsordnung gelten auch für Heranwachsende.

JAGO NW 2 Vollzugszuständigkeit

(1) Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Jugendarresteinrichtungen richtet sich nach dem Vollstreckungsplan.

(2) Der Vollzugsleiter berichtet der Aufsichtsbehörde, wenn wegen der Anzahl der Vollstreckungsersuchen ein Arrestvollzug innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens nicht möglich ist. Die Aufsichtsbehörde hat beschleunigt für Abhilfe zu sorgen

 


JAGO NW 3 Auskünfte

(1) Auskünfte über Jugendliche an Behörden oder andere öffentliche Stellen erteilt der für die Vollzugsgeschäfte zuständige Bedienstete. Im Zweifelsfall entscheidet der Vollzugsleiter. 

(2) Über die Erteilung von Auskünften an private Personen oder Stellen entscheidet der Vollzugsleiter. Hierbei ist zu prüfen, ob durch die Auskunftserteilung Interessen des Jugendlichen beeinträchtigt werden, die höher zu bewerten sind, als die berechtigten Interessen der anfragenden Stelle oder Person

(3) Über die Einsicht in Personalakten durch private Personen oder andere als Justizbehörden entscheidet die Aufsichtsbehörde im übrigen der Vollzugsleiter.

JAGO NW 4 Geschäftsbehandlung

(1) In den Akten oder Büchern der Jugendarresteinrichtungen darf nicht radiert und nichts unleserlich gemacht werden. Änderungen sind mit Namenszeichen unter Angabe des Tages zu bescheinigen.

(2) Den einzelnen Jugendlichen betreffende Schriftstücke dürfen nur aufgrund einer Sachverfügung, die mit Tagesangabe und Namenszeichen zu versehen ist, zu den Personalakten genommen werden; Nr. 13 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Von ausgehenden Schreiben ist eine Durchschrift mit einer Sachverfügung zu den Personalakten zu nehmen. Soweit für Mitteilungen Vordrucke zu verwenden sind, genügt als Sachverfügung die Bezeichnung des Vordruckes und des Empfängers der Mitteilung. Zusätze sind inhaltlich wiederzugeben. Der Abgang ist unter Angabe des Tages neben der Verfügung zu bescheinigen.

(4) Im Schriftverkehr zwischen Jugendarresteinrichtungen und Angehörigen von Jugendlichen, entlassenen Jugendlichen und deren Angehörigen sind Briefumschläge zu verwenden, die als Absender lediglich Absendeort, Straße und Hausnummer (oder ggf. Postfach) der Einrichtung enthalten.

(5) Bücher sind für das Kalenderjahr zu führen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mehrere Jahrgänge können in einem Band vereinigt werden; jedem Jahrgang ist die Jahreszahl voranzustellen.

(6) Die Bücher sind mit entsprechender Aufschrift und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen; die Titelseite zählt als Blatt 1. Die Bücher werden geheftet; einzubinden sind sie nur, wenn es durch ihren häufigen Gebrauch geboten ist. Jugendarrestbücher erhalten in jedem Falle einen festen Einband.

(7) Akten und Bücher sind sorgfältig aufzubewahren. Im übrigen gelten für die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung die Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für Akten, Register und Urkunden bei den Justizbehörden (Aufbewahrungsbestimmungen).

(8) Für die Führung der Akten und Bücher gelten darüber hinaus die besonderen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und die Anleitungen auf den Vordrucken.

 

JAGO NW 5 Verwaltung der Jugendarrestanstalt

(1) Leiter einer Jugendarrestanstalt ist der Vollzugsleiter.

(2) Der Vollzugsleiter leitet und überwacht den Dienstbetrieb und vertritt die Anstalt nach außen. Er ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Anstalt. Er verteilt die Dienstgeschäfte, sofern nicht einzelne Bedienstete ausdrücklich für besondere Dienstgeschäfte bestellt sind, und regelt die Diensteinteilung.

(3) Der Vollzugsleiter erlässt eine Hausordnung, die Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(4) Der Vollzugsleiter berichtet unverzüglich der Aufsichtsbehörde über außerordentliche Vorkommnisse und über Angelegenheiten, die Anlass zu allgemeiner Regelung geben können.

(5) Die Geschäftsstelle des Vollzuges und der Verwaltung führt, soweit sie nicht dem Vollzugsleiter vorbehalten sind, ein Beamter des gehobenen Dienstes oder des mittleren Verwaltungsdienstes. Dem Beamten werden nach Bedarf Beamte des mittleren Dienstes oder Angestellte beigeordnet. Ist ein Beamter des gehobenen Dienstes oder des mittleren Dienstes nicht vorhanden, so führt der erste oder einzige Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes die Dienstgeschäfte mit Ausnahme der Justizverwaltungsgeschäfte; sie werden von dem Amtsgericht geführt, dem der Vollzugsleiter als Jugendrichter angehört.

 

JAGO NW 6 Verwaltung der Freizeitarresträume

(1) Für die Verwaltung der Freizeitarresträume gilt Nr. 5 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.

(2) Die Geschäfte des Vollzuges und der Verwaltung führt, soweit sie nicht dem Vollzugsleiter vorbehalten sind, der die Aufsicht führende Bedienstete. Hiervon ausgenommen sind die Justizverwaltungsgeschäfte; sie werden von der Behörde geführt die die Aufsichtsbehörde bestimmt hat. Soweit dieser Behörde Haushaltsmittel zur Durchführung des Jugendarrestes zugewiesen werden, übt der Vollzugsleiter die Anordnungsbefugnis aus

 

JAGO NW 7 Allgemeiner Vollzugsdienst

(1) In Jugendarrestanstalten obliegt die Beaufsichtigung, Anleitung und Versorgung der Jugendlichen sowie die Mitwirkung an der Erziehungsarbeit den Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes. Die Aufsichtsbehörde bestellt einen von Ihnen zum Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes.

(2) Auch in Freizeitarresträumen sind für die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben, soweit tunlich, Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes heranzuziehen. Anderenfalls setzt die Aufsichtsbehörde sich mit den Präsidenten des Oberlandesgerichts wegen Gestellung von geeigneten Kräften des Justizwachtmeisterdienstes ins Benehmen. Auch kann auf Beamte des mittleren Justizdienstes oder auf Justizangestellte zurückgegriffen werden. Die hierfür ggf. zu zahlende Vergütung richtet sich nach besonderen Bestimmungen.

(3) Steht keine der in Absatz 2 benannten Kräfte zur Verfügung, so genehmigt die Aufsichtsbehörde die Einstellung einer nicht beamteten Hilfskraft. Die Auswahl und Einstellung obliegt dem Vollzugsleiter. Die Hilfskraft erhält den dem Maß ihrer Tätigkeit entsprechenden Teil der Vergütung eines vollbeschäftigten Angestellten, dessen Dienstverhältnis sich nach den BAT regelt und der in der Vergütungsgruppe IX b BAT eingestuft ist. Die zu vergütende Arbeitszeit ist wie folgt festzusetzen :
1. bei Freizeitarrest
    a) wenn er um 8:00 Uhr beginnt, auf 12 Stunden
    b) wenn er um 15:00 Uhr beginnt auf 10 Stunden;
2. bei Kurzarrest für jeden Tag 6 Stunden.

 

JAGO NW 8 Allgemeines (Ladung, Ersuchen, Mitteilungen)

(1) Für die Ladung zum Antritt des Jugendarrestes und für Ersuchen und Mitteilungen an andere Behörden, Stellen oder Personen gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Ersuchen und Mitteilungen unterbleiben oder ergehen in abgeänderter Form, wenn es im Einzelfall dem Vollstreckungsleiter (Vollzugsleiter) zweckmäßig erscheint.

(2) Allgemeine Mitteilungspflichten, die über den Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen hinausgehen, können nur von der obersten Dienstbehörde angeordnet werden. Der Vollstreckungsleiter (Vollzugsleiter) entscheidet, ob im Einzelfall eine Mitteilung auch ohne Bestehen einer allgemeinen Mitteilungspflicht zu machen ist.

 

JAGO NW 9 Ladung, Ersuchen um Zwangszuführung

(1)  Für die Ladung zum Antritt des Jugendarrestes ist der Vordruck JAGO 1 zu verwenden. Ist Freizeitarrest zu vollziehen, der auf mehr als eine Freizeit bemessen ist, wird dem Jugendlichen die Ladung nach jedem Arrestvollzug wieder ausgehändigt. Über den bereits vollzogenen Freizeitarrest wird ein Vermerk in die Ladung aufgenommen. Nr. 11 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Zugleich mit der Ladung sind unter Verwendung des Vordrucks JAGO 2 zu benachrichtigen :
    a) der Erziehungsberechtigte,
    b) bei Jugendlichen in Fürsorgeerziehung die Fürsorgeerziehungsbehörde,
    c) bei in Heimen befindlichen Jugendlichen auch die Heimleitung,
    d) bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen der Bewährungshelfer.
In geeigneten Fällen ist darum zu bitten, den Jugendlichen der Jugendarresteinrichtung zuzuführen und zum Vollzugsende wieder abzuholen.

(3) Ist der Erziehungsberechtigte nicht zugleich der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen oder ist der Arrest gegen einen Jugendlichen in Fürsorgeerziehung zu vollziehen, so erhält der gesetzliche Vertreter eine kurze Mitteilung, zu welchem Zeitpunkt und wohin der Verurteilte zum Antritt des Jugendarrestes geladen ist.

(4) Stellt der Jugendliche sich nicht, so ist für das an die Polizei oder an andere geeignete Stellen zu richtende Ersuchen um Zwangszuführung der Verdruck JAGO 3 zu verwenden.

 

JAGO NW 10 Aufnahmeersuchen

Für das Aufnahmeersuchen, durch das der Jugendliche in die Jugendarresteinrichtung eingewiesen wird, ist der Vordruck JAGO 4 -zweifach- zu verwenden.

 

JAGO NW 11 Entlassung

(1) Die Mitteilung über die Beendigung der Arrestzeit ist unter Verwendung des Zweitstückes des entsprechend ergänzten Aufnahmeersuchens (Nr. 10) zu bewirken. Der Mitteilung sind die Strafakten oder das Vollstreckungsheft sowie bei Dauerarrest der Schlussbericht beizufügen. Eine Abschrift des Schlussberichtes ist dem Jugendamt, bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen auch dem zuständigen Bewährungshelfer und bei Jugendlichen in Fürsorgeerziehung auch der Erziehungsbehörde zuzuleiten (Vordruck JAGO 5).

(2) Der Jugendliche erhält bei der Entlassung einen Entlassungsschein (Vordruck JAGO 6).

 

JAGO NW 12 Besondere Bestimmungen bei Untersuchungshaft

(1) Die Aufnahme zur Untersuchungshaft setzt ein schriftliches Aufnahmeersuchen des Richters voraus. Dem Ersuchen soll eine Abschrift des Haftbefehls beiliegen. Liegt dem Ersuchen eine Abschrift des Haftbefehls nicht bei, so ist sie in der Aufnahmemitteilung (Abs. 2) anzumahnen.

(2) Die Aufnahme ist der Einweisungsbehörde und der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde mitzuteilen.

(3) Der Jugendliche darf grundsätzlich nur auf schriftliche Anordnung des Richters oder des Staatsanwaltes - die jedoch weder per Telefax noch sonst im Wege der schriftlichen Telekommunikation ergehen darf - entlassen werden. Die Anordnung der Entlassung muß mit dem Dienstsiegel versehen sein. Bei einer in einem besonderen Eilfall fernmündlich übermittelten Anordnung ist deren Echtheit vor der Entlassung durch unverzüglichen Rückruf zu überprüfen. Der Rückruf und sein Ergebnis sind in den Personalakten zu vermerken. Nach einer aufgrund fernmündlicher Anordnung erfolgten Entlassung ist zu überprüfen, dass die Anordnung nachträglich schriftlich bestätigt wird.

(4) Die Entlassung ist der Einweisungsbehörde und der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde mitzuteilen.

(5) Der Jugendliche erhält bei der Entlassung einen Entlassungsschein, hierfür kann - unter Entsprechender Abänderung - der Vordruck JAGO 6 verwendet werden.

 

JAGO NW 13 Personalakten

(1) Bei der Aufnahme zum Arrestvollzug wird eine Blattsammlung angelegt, die erforderlichenfalls in einem Schnellhefter einzuheften ist. Dabei ist folgende Reihenfolge einzuhalten :

a) bei Dauerarrest, Kurzarrest von mehr als zwei Tagen und Untersuchungshaft :
Personalbogen (D) (Vordruck JAGO 7)
Gesundheitsblatt (Vordruck JAGO 8)
Vermerke des allgemeinen Vollzugsdienstes (Vordruck JAGO 9)
Aufnahmeersuchen (Vordruck JAGO 4) bzw. Ersuchen um Aufnahme zur Untersuchungshaft
Lebenslauf (Vordruck JAGO 10)

b) bei Freizeitarrest und Kurzarrest bis zu zwei Tagen:
Personalbogen (D) (Vordruck JAGO 11)
Aufnahmeersuchen (Vordruck JAGO 4)
ggf. Lebenslauf (Vordruck JAGO 10).

Die übrigen Vollzugsvorgänge werden anschließend in der Reihenfolge ihrer Entstehung eingeordnet.

(2) Verfügungen des Jugendrichters in seiner Eigenschaft als Vollzugsleiter werden zu den Personalakten genommen. Verfügungen und Beschlüsse des Jugendrichters in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsleiter kommen zu den Straf- und Vollstreckungsakten. Soweit sie für den Vollzug von Bedeutung sind, werden sie in Abschrift zu den Personalakten genommen oder dort vermerkt.

 

JAGO NW 14 Bücher für die Vollzugsgeschäfte

(1) Für die Vollzugsgeschäfte in der Jugendarrestanstalt sind folgende Bücher zu führen :

    a) das Jugendarrestbuch (Vordruck JAGO 12),
    b) das Namensverzeichnis (Vordruck JAGO 13),
    c) der Jugendarrestkalender (Vordruck JAGO 14),
    d) das Zu- und Abgangsbuch (Vordruck JAGO 15),
    d) das Belegungsbuch (Vordruck JAGO 16),
    e) das Hausstrafenbuch (Vordruck JAGO 17).

(2) Für die Vollzugsgeschäfte in Freizeitarresträumen sind folgende Bücher zu führen:

    a) das Jugendarrestbuch für Freizeitarresträume (Vordruck JAGO 18),
    b) das Namensverzeichnis (Vordruck JAGO 13).

(3) Das Jugendarrestbuch dient dem urkundlichen Nachweis des Vollzuges. Das Namensverzeichnis soll das Auffinden im Jugendarrestbuch erleichtern. In den Jugendarrestkalender werden die regelmäßig zu beachtenden Termine eingetragen. Die Veränderungen des Bestandes an Arrestanten in der Jugendarrestanstalt werden täglich durch das Zu- und Abgangsbuch und das Belegungsbuch nachgewiesen. Im Hausstrafenbuch werden und Sicherungsmaßnahmen vermerkt.

 

JAGO NW 15 Statistik

(1) Die Jugendarrestanstalt legt der Aufsichtsbehörde jeweils bis zum dritten Tage des folgenden Monats eine Nachweisung über die Belegung (Vordruck JAGO 19) im abgelaufenen Monat vor. Daneben ist für das Kalenderjahr eine Nachweisung nach dem gleichen Vordruck zu erstellen und bis zum 10. Januar des folgenden Jahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Für Freizeitarresträume wird für jedes Kalenderjahr eine Nachweisung nach Vordruck JAGO 19 aufgestellt. Eine Ausfertigung der Nachweisung ist bis zum 10. Januar des folgenden Jahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Die Aufsichtsbehörde stellt die Nachweisung der Jugendarrestanstalten des Bezirks zusammen. In der Jahreszusammenstellung ist auch das Ergebnis der Belegung aller Freizeitarresträume im abgelaufenen Kalenderjahr aufzunehmen. Eine Ausfertigung der Zusammenstellung der monatlichen Nachweisungen ist bis zum 10. des folgenden Monats in einem Stück, eine Ausfertigung der Zusammenstellung der Jahresnachweisungen in zwei Stücken bis zum 30. Januar der folgenden Jahres dem Justizminister vorzulegen.

 

JAGO NW 16 Arbeit

Für Verwaltungsgeschäfte, die mit Arbeit und Ausbildung der Jugendlichen zusammenhängen, gilt Nr. 77 GAV.

 

JAGO NW 17 Verpflegung

(1) Für die Verpflegung der Jugendlichen in den Jugendarrestanstalten gelten die Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten entsprechend.

(2) Für die Verpflegung der Jugendlichen in Freizeitarresträumen gilt folgendes :

1. Als ausreichende Kost im Sinne von § 12 Abs.2 JAVollzO sind folgende Kostmengen anzusehen:

morgens : Brot nach Bedarf bis 300 g
Margarine 30 g
Konfitüre o.ä. 50 g
Kaffee Ersatz 0,5 l (bis zu 10 g Kaffee Ersatz je Portion)
mittags: Brot nach Bedarf bis 400 g
Margarine 40 g
Käse 50 g
Wurst 50 g
Kaffee Ersatz 0,5 l oder Tee 0,5 l mit Zucker 25 g oder kochfertige Suppe 0,25 l (bis zu 20 g Suppenpulver je Portion)
Statt der Kaltverpflegung können auch warme Mittagsgerichte nach den Verpflegungsvorschriften für Justizvollzugsanstalten zubereitet werden.
abends: Brot nach Bedarf bis 350 g
Margarine 30 g
Wurst 75 g oder Käse 100 g
Kaffee Ersatz 0,5 l oder Tee 0,5 l mit Zucker 25 g

2. Die Verpflegung eines Jugendlichen, der wegen seines Gesundheitszustandes einer besonderen Ernährung bedarf, bestimmt der Arzt.

3. Die Beschaffung und Zubereitung der Verpflegung gehört zu den Dienstobliegenheiten der Kraft des allgemeinen Vollzugsdienstes, soweit die Verpflegung nicht von einer Vollzugsanstalt am Ort übernommen werden kann. Das Kochgerät und Essgeschirr und die sonst notwendigen Gegenstände (z.B. Schränke, Regale) beschafft die Justizverwaltung.

4. Die der Kraft des allgemeinen Vollzugsdienstes aus Anlass der Verpflegung des Jugendlichen entstandenen Auslagen (einschließlich der Energiekosten) sind in der nachgewiesenen Höhe zuzüglich eines Einbußenzuschlages von 10 v.H. zu ersetzen (Beköstigungsvergütung). Daneben ist für die Zubereitung der Verpflegung ein Müheentgelt zu zu zahlen, dessen Höhe durch besondere Verfügung festgesetzt wird.

 

JAGO NW 18 Habe

(1) Für die Behandlung der Habe bei Dauerarrest und Kurzarrest von mehr als zwei Tagen gilt folgendes :

1. Geld ist im Personalbogen (D) (Nr. 13) einzutragen und in eine Papierhülle zu nehmen. Die Hülle ist mit Namen und Vornahmen des Jugendlichen sowie der Nummer des Jugendarrestbuches zu beschriften und in einem geeigneten Behälter sicher aufzubewahren. Veränderungen des Geldbestandes im Laufe des Vollzuges sind im Personalbogen zu vermerken und von dem Jugendlichen durch Unterschrift anzuerkennen.

2. Geldbeträge, die von einer Justizvollzugsanstalt an eine Jugendarrestanstalt überwiesen werden, sind wie eigenes Geld des Jugendlichen zu behandeln.

3. Postgebühren für Schreiben des Jugendlichen werden aus Landesmitteln bestritten.

4. Die Behandlung der sonstigen in Verwahrung genommenen Habe richtet sich nach den Vorschriften für Justizvollzugsanstalten.

(2) Bei Freizeitarrest und Kurzarrest bis zu zwei Tagen ist die in Verwahrung genommene Habe im Personalbogen (F) (Nr. 13) zu vermerken. Geld und Wertsachen sind in eine Papierhülle zu nehmen. Die Hülle ist mit Namen und Vornamen des Jugendlichen (sowie der Nummer des Jugendarrestbuches zu beschriften und in einem geeigneten Behälter sicher aufzubewahren.

(3) Bei der Entlassung ist die in Verwahrung genommene Habe dem Jugendlichen gegen Empfangsbestätigung wieder auszuhändigen.

 

JAGO NW 19 Bekleidung und Ausstattung, Reinigung

(1) Für die Jugendarrestanstalten gilt folgendes:

1. Der Jugendliche trägt eigene Kleidung und Wäsche. Ist diese unangemessen, so erhält er das Nötigste aus Anstaltsbeständen. In diesem Falle ist die für  Gefangene des Jugendstrafvollzuges vorgesehene Kleidung und Wäsche auszugeben. Während der Arbeit trägt der Jugendliche Anstaltssachen. Der Umfang der Anstaltskleidung richtet sich nach der Art der Arbeit.

2. Im übrigen gelten die Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten entsprechend.

(2) Für Freizeitarrestraume gilt folgendes:

1. Der Jugendliche trägt eigene Kleidung und Wäsche. Mittel zur Körperpflege sind, soweit sie ihm fehlen, in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Sie sind ihm beim Ausscheiden zu belassen, soweit Entsprechendes nach den Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten gilt.

2. Das zur persönlichen Ausstattung des Jugendlichen erforderliche Kleingerät wird dem Jugendlichen aus amtlichen Beständen zur Verfügung gestellt.

3. Die Freizeitarresträume werden mit den in Ziffer. 1 und 2 genannten Gegenständen nach näherer Bestimmung der Aufsichtsbehörde von einer benachbarten Justizvollzugsanstalt versorgt. Die Freizeitarresträume erhalten einen festen Bestand. Der Nachweis und die Aussonderung obliegen der versorgenden Anstalt.

4. Ist die Reinigung der Bekleidung, der Wäsche und des Bettzeugs durch die versorgende Justizvollzugsanstalt nicht möglich oder nicht tunlich, hat die Aufsichtsbehörde das Erforderliche zu veranlassen.

 

JAGO NW 20 Lesestoff

(1) Für die Beschaffung und Verwaltung des Lesestoffes in den Jugendarrestanstalten gelten die Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten entsprechend.

(2) In Freizeitarresträumen wird Lesestoff, soweit erforderlich, von derjenigen Behörde beschafft und nachgewiesen, der die Justizverwaltungsgeschäfte übertragen sind.

 

JAGO NW 21 Sonstige Wirtschaftsgüter

(1) Die Beschaffung und Verwaltung sowie der Nachweis der sonstigen Wirtschaftsgüter für die Jugendarrestanstalten (Geräte, Bedarf für die Hausbewirtschaftung, Schreib- und Zeichenbedarf usw.) richtet sich nach besonderen Bestimmungen.

(2) Die Freizeitarresträume werden nach näherer Bestimmung der Aufsichtsbehörde mit Geräten von einer benachbarten Justizvollzugsanstalt versorgt. Der Nachweis und die Aussonderung obliegen der versorgenden Anstalt. Alle übrigen Wirtschaftgüter werden von derjenigen Behörde beschafft und nachgewiesen, der die Justizverwaltungsgeschäfte übertragen sind.

 

JAGO NW 22 Erstattung von Fahrtkosten

(1) Die Kosten für die Fahrt zum Antritt des Jugendarrestes können ganz oder teilweise ersetzt werden, sofern die eigenen Mitteil nicht ausreichen oder aus Billigkeitsgründen nicht in Anspruch genommen werden sollen. Im Einzelfall kann auch der Ladung ein Gutschein für eine Fahrkarte beigefügt oder unter Einschaltung des zuständigen Amtsgerichts oder Jugendamtes eine Fahrkarte beschafft werden.

(2) Für die Rückfahrt aus Haushaltsmitteln des Landes geleistete Beträge sind, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, vom Jugendlichen zu erstatten.